Zweifel an Testierfähigkeit: Vorlage des Erbscheins nötig

München – Erben möchten manchmal in ein Grundbuch einsehen. Um das tun zu können, reicht aber ihre Nennung im Testament allein nicht immer aus.

Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass ein Erblasser testierfähig war, als er das Testament errichtet hat, kann das Grundbuchamt einen entsprechenden Antrag auch ablehnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az.: 34 Wx 408/17), wie die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 4/2018) berichtet. In einem solchen Fall ist für die Einsichtnahme die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.

Im verhandelten Fall hatte ein testamentarischer Erbe Einsicht beim Grundbuchamt verlangt. Er wollte unter anderem Grundbuchauszüge über alle auf den Erblasser eingetragenen Grundstücke erhalten. Seine Erbenstellung wies er nach, indem er das Testament und das Eröffnungsprotokoll dazu vorlegte. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag jedoch ab mit der Begründung, es gebe Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Rechtmäßigkeit des Testaments.

Und auch vor Gericht konnte der testamentarische Erbe seinen Anspruch nicht durchsetzen. Die Einsichtnahme sei zu Recht verwehrt worden, befand das OLG, denn ein Sachverständiger habe die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung angezweifelt. Da die Erteilung des Erbscheins für die gesetzlichen Erben schon angekündigt war, bestehe in diesem Fall kein Recht auf Einsichtnahme in die Akten.

Fotocredits: Armin Weigel
(dpa/tmn)

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