Koblenz (dpa/lrs) – Ein Ehepartner kann trotz einer Trennung dem
anderen gegenüber verpflichtet sein, einer Zusammenveranlagung der
Einkommensteuer zuzustimmen. Die Veranlagung muss sich auf die Zeit
des Zusammenlebens beziehen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz
am Dienstag mitteilte.
Zur Begründung: Zu einer Ehe gehöre es grundsätzlich dazu, dass die
Partner gemeinsam wirtschafteten und einander finanzielle
Mehrbelastungen ausglichen. Das gelte zumindest, solange einer der
beiden damit nicht gegen seine eigenen Interessen handeln müsse.
Im Falle der Einkommensteuer
heißt das dem OLG (AZ: 13 UF 617/18) zufolge: Einer gemeinsame Veranlagung muss zugestimmt werden, wenn keinem der beiden Partner dadurch eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Das OLG änderte mit seinem Beschluss eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Lahnstein ab.
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(dpa)