Zettelwirtschaft: Entwurf oder neues Testament?

Berlin – Der letzte Wille will gut überlegt sein. Viele machen sich handschriftliche Notizen zur Frage der Verteilung ihres Nachlasses. Solche Entwürfe müssen später von der eigentlichen Verfügung von Todes wegen abgegrenzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Kammergerichtes Berlin (KG) (Az.: 6 W 100/16), in dem solche Aufzeichnungen als Entwürfe erkannt wurden.

In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser drei lose Blätter Papier ohne Blattzahlen hinterlassen. Die dritte Seite zeigt als Abschluss eine Datumsangabe und die Unterschrift des Erblassers. Darunter finden sich die handschriftlichen Worte der Ehefrau des Erblassers «einverstanden E».

Die Beteiligten streiten sich, ob es sich um ein gemeinschaftliches Testament, einen bloßen Entwurf oder ein Einzeltestament des Erblassers handelt. Dieser hatte mit seiner Ehefrau bereits früher ein gemeinschaftliches Testament in handschriftlicher Form mit sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen errichtet.

Das Kammergericht wertet die drei losen Blätter nicht als gültige Verfügung von Todes wegen. Damit die Unterschriften beider Ehegatten die Haupterklärung auch umfassen, müsse die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststehen. Eine nicht dauerhafte Verbindung oder die gemeinsame Aufbewahrung reiche in der Regel nicht aus.

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(dpa/tmn)

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