Berlin – Über sogenannte Trading-Plattformen können sich Anleger am Wertpapierhandel beteiligen. Einige Anbieter werben mit hohen Gewinnchancen. Doch Anleger sollten die Angebote gut prüfen.
Besonders beim Handel am Devisenmarkt oder von sogenannten Differenzkontrakten sollte man vorsichtig sein, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt. Es gebe ein hohes Verlustrisiko, außerdem liegen den Marktwächtern Finanzen derzeit Beschwerden zu mehr als 40 solcher Trading-Plattformen vor.
Nach Angaben der Verbraucherschützer mussten Anleger auf einigen Plattformen ein Startkapital von rund 250 Euro zahlen. Zunächst erhielten sie dann zwar die versprochenen Gewinne. Doch sobald Verbraucher, auf Anraten eines persönlichen Brokers, höhere Summen investierten, habe sich die Auszahlung der Gewinne verzögert. Am Ende hätten einige Anbieter die Auszahlung ganz verweigert, zum Teil seien sie nicht mehr erreichbar gewesen.
Oft stecken nach vzbv-Angaben dahinter Anbieter, die mit aufwendigen Internetseiten ihre Seriosität nur vortäuschen. Betroffen seien unter anderem Plattformen, über die sich Anleger beim Handel am Devisenmarkt beteiligen können – auch Forex-Trading genannt. Dabei setzen Anleger auf Veränderungen von Wechselkursen. Außerdem geht es laut vzbv um Online-Handelsplätze für Differenzkontrakte, kurz CFD genannt (englisch für Contract for Difference). Dabei handelt es sich um Finanzprodukte, bei denen Anleger auf künftige Kursentwicklungen eines bestimmten Basiswerts wetten können.
Die Verbraucherschützer raten risikofreudigen Anlegern, die über eine Plattform investieren wollen, auf jeden Fall darauf zu achten, ob die Internetseite ein vollständiges Impressum hat. Außerdem sollte der Anbieter innerhalb der Europäischen Union registriert sein – anderenfalls haben Anleger meist keine Chance ihr Geld bei Problemen zurückzubekommen.
Auskunft dazu erhalten Anleger online bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter «
BaFin: Unternehmensdatenbank». Dort erfahren sie auch, ob ein Anbieter bereits als Negativbeispiel aufgefallen ist, ob also die
BaFin dem Unternehmen gegenüber bereits eine Maßnahme ergriffen hat.
Fotocredits: Daniel Reinhardt
(dpa/tmn)