Essen – Leben Pflegebedürftige in Wohngruppen, können sie einen Wohngruppenzuschlag erhalten. Damit will der Gesetzgeber die ambulante Betreuung als Zwischenform zwischen häuslicher und stationärer Pflege unterstützen. Hierfür müssen mindestens drei Pflegebedürftige in einer Wohnung wohnen.
Anspruch auf einen Zuschlag besteht aber auch dann, wenn die Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit ausgestattet sind. Das entschied zumindest das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 5 P 97/17), wie die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall bezog ein Mann Pflegehilfe. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Auch die anderen Zimmer in der Wohnung waren jeweils so ausgestattet. Sein Antrag auf einen Wohngruppenzuschuss wurde mit der Begründung, eine gemeinsame Wohnung liege nicht vor, abgelehnt.
Beim Landessozialgericht bekam der Kläger Recht: Er hat Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag. Es sei eine gemeinsame Wohnung, befand das Gericht. Bei der Gemeinschaftsetage handele es sich – im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern – um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen eigenen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbstständiger Haushalt geführt werden. Der Charakter einer gemeinsamen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer in der Lage seien, dort weitgehend selbstständig zu leben.
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(dpa/tmn)