Berlin – Schulzeugnis, Heiratsurkunde, Grundbuchauszug – mitunter müssen Dokumente beglaubigt werden. Denn die Beglaubigung bestätigt, dass ein Dokument auch tatsächlich echt ist. Hierbei gibt es zwei Arten: die amtliche Beglaubigung und die öffentliche Beglaubigung.
Für beide gibt es unterschiedliche Anlaufstellen, erklärt die Stiftung Warentest in Berlin. Der Notar nimmt eine öffentliche Beglaubigung vor, die Behörde eine amtliche.
Amtliche Beglaubigung: Hat eine Behörde ein Dokument ausgestellt, von dem ein Verbraucher eine Kopie braucht, ist eine amtliche Beglaubigung nötig. In der Regel bekommt man sie bei den Bürgerämtern oder Rathäusern. Wichtig: Nötig ist hier das Originaldokument. Dies muss unverändert sein. Wurden Wörter durchgestrichen oder das Dokument erkennbar korrigiert, wird es mitunter nicht anerkannt. Außerdem muss es vollständig vorliegen.
Manche Abschriften kann nur die Behörde beglaubigen, die das Original ausgestellt hat. Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden und andere Personenstandsurkunden kann zum Beispiel nur das zuständige Standesamt beglaubigen. Auszüge aus dem Grundbuch gibt es nur beim zuständigen Grundbuchamt.
Öffentliche Beglaubigung: Der Notar bestätigt bei öffentlichen Beglaubigungen, dass die Unterschrift eines Verbrauchers unter einem Dokument echt ist. Nur dann ist das Dokument sozusagen rechtsgültig. Das ist etwa im Familien- und Erbrecht oft notwendig. Ein Notar prüft im Zuge der Beglaubigung nicht die Gültigkeit des Originals. Die Kosten für die Beglaubigung richten sich nach Angaben der Stiftung Warentest meist nach dem Vermögenswert und der Art des Dokuments.
Fotocredits: David-Wolfgang Ebener
(dpa/tmn)