Berlin – Auszubildende und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen haben bei Vermögenswirksamen Leistungen (VL) Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Allerdings gibt es diese Zulage nicht automatisch.
«Sie muss mit der Steuererklärung beantragt werden», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Und zwar jedes Jahr – so lange der VL-Vertrag läuft.
Anspruch auf die Zulage von bis zu 80 Euro pro Jahr haben Beschäftigte, die im Jahr weniger als 20 000 Euro verdienen. Bei gemeinsam veranlagenden Ehepaaren sind es 40 000 Euro.
Hat der Sparer einen Bausparvertrag abgeschlossen, liegt die Einkommensgrenze bei 17 900 Euro (35 800 Euro bei Verheirateten). Hier gibt es 43 Euro im Jahr dazu.
Der Antrag für die Arbeitnehmersparzulage ist einfach: «Sie müssen hierfür auf dem Mantelbogen der Steuererklärung das Feld «Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage» ankreuzen», erklärt Rauhöft.
Außerdem müssen Berechtigte die Übersicht über die Einzahlungen mitschicken, die sie jährlich von ihrem VL-Anbieter bekommen. «Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 ist das nicht mehr notwendig», sagt Rauhöft. «Dann werden alle Daten elektronisch übertragen.»
Die Zulage wird vom Fiskus dann immer für das abgelaufene Kalenderjahr vorgemerkt. Auf das Konto des Arbeitnehmers fließt sie, wenn der VL-Vertrag nach sieben Jahren ausläuft.
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(dpa/tmn)