(NL/2051703316) Hauseigentümer, die eine Solaranlage besitzen, werden für die Einspeisung des nicht verbrauchten Stroms in das öffentliche Netz bezahlt. Dies macht sie zu einem Unternehmer mit der Pflicht, Umsatzsteuer zu zahlen.
Entscheidet sich der Besitzer dafür, die Umsatzsteuer aus dem Kauf der Photovoltaikanlage in die Steuererklärung einfließen zu lassen, bindet ihn dies fünf Jahre. In dieser Zeit kann er nicht den Weg gehen, die meist geringe Vergütung aus der Stromabgabe als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei zu halten. Die wäre bei einem Vorjahresumsatz von weniger als 17.500 Euro und einem prognostizierten Umsatz im gegenwärtigen Jahr von bis zu 50.000 Euro möglich.
Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist wollen die meisten genau von dieser Kleinunternehmerregelung profitieren. Dies kann jedoch nach hinten losgehen, denn der Berichtigungszeitraum der Umsatzsteuer beläuft sich bei Gebäuden auf zehn Jahre. Diese Zeitspanne sollte eingehalten werden. Ansonsten muss der Steuerzahler den vormals eingeforderten Vorsteuerabzug abgelten.
Für Auf-Dach-Anlagen, die nicht zum Gebäude zählen, gilt diese Regelung nicht. Hier greift eine Vorsteuerberichtigungsdauer von fünf Jahren.
Susanne Purol
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