Die grundsätzliche Intention einer Kapitalanlage ist sicherlich in erster Linie, eine gute Rendite in Form von Kursgewinnen, Währungsgewinnen, Dividenden oder Zinsen zu erhalten.
Während die Kurs- und Währungsgewinne unter die Spekulationssteuer fallen, sind Dividenden und Zinseinnahmen grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig.
Der Anleger hat jedoch die Möglichkeit, falls die Zins- und Dividendeneinnahmen einen bestimmten Betrag im Jahr nicht überschreiten, für diesen Fall einen so genannten Freistellungsauftrag zu stellen.
Es existiert für Ledige und Verheiratete ein so genannter Zinsfreibetrag, oder auch Sparerfreibetrag genannt, in dessen Rahmen Zinseinkünfte nicht versteuert werden müssen.
Damit auch kein Steuerabzug von der Bank bei Ausschüttung der Erträge erfolgt, kann der kurz angesprochene Freistellungsauftrag gestellt werden.
Wird dieser nicht gestellt, muss die Bank zunächst pauschal von Zinserträgen 30 Prozent, und von Dividendenerträgen 20 Prozent abführen, die man sich erst bei der Einkommenssteuererklärung zurück holen kann.
Der Zinsfreibetrag ist in den letzten Jahren stets reduziert worden, und beträgt aktuelle für Ledige 750 Euro und für zusammenveranlagte Eheleute 1.500 Euro.
Hinzu kommt noch eine Werbungskostenpauschale von 51 bzw. 102 Euro pro Jahr.
Ab dem 01.01. 2009 wird im Rahmen der Abgeltungssteuer aus dem Zinsfreibetrag ein Sparer-Pauschbetrag.
Dieser beträgt dann pauschal 801 Euro für Ledige, und 1.602 Euro für Verheiratete.