Berlin – Wer ein Testaments erstellen will, muss eine Form einhalten. Das gilt auch für den Widerruf. Eine E-Mail reicht nicht aus, damit dieser wirksam ist. Über solch einen Beschluss des Kammergerichtes (KG) Berlin (Az.: 6 W 64/15) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltverein.
Der Erblasser verfasste im Januar 2010 ein handschriftliches Testament. Im März 2011 ersetzte er das alte Dokument durch ein neues. In beiden Testamenten hatte er die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Jahr 2012 bat der Erblasser darum, das Testament zu vernichten. Er habe zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert.
Der Testamentsvollstrecker kam der Bitte nach – für das Testament aus dem Januar 2010. Von dem anderen Testament aus dem März 2011 hatte er keine Kenntnis. Im November 2013 schrieb der Erblasser dem Testamentsvollstrecker dann eine E-Mail. Hierin berichtete er, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben hätte. Weiter habe er nichts von Wert zu vererben. Er gehe daher bezüglich der verbliebenen Gegenstände von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Zu Unrecht, entscheiden die Richter des Kammergerichts. Die Erbfolge richtet sich nach dem Testament aus dem März 2011. Der Erblasser selbst kann seine Testamente jederzeit widerrufen. Jedoch nur, wenn er ein inhaltlich anderes oder ein Widerrufstestament errichtet. Das Testament aus dem Jahr 2011 wurde nicht wirksam durch die E-Mail widerrufen. Denn der Widerruf muss in der gleichen Form geschehen wie die Testamentserrichtung: entweder notariell oder eigenhändig. Eine E-Mail sei kein eigenhändig geschriebenes Dokument. Auch inhaltlich konnten die Richter darin keine Widerrufserklärung erkennen.
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(dpa/tmn)