Das liebe Kätzchen wird zum Tiger und hinterlässt ihre Kratzspuren in der gesamten Wohnung. Wer muss für den Schaden aufkommen? Gibt es für den Mieter eine Möglichkeit, sich zu versichern?
Bei der Wohnungssuche ist in Immobilienportalen oft kein Häkchen vor Haustier erwünscht zu finden. Weil die Nachbarn oftmals Schäden im Haus oder gar Geruchs- bzw. Lärmbelästigung fürchten, möchte der Vermieter ungern an Menschen mit Haustieren seine Wohnung vermieten. Wenn die restlichen Mieter sich gestört fühlen, könnten sie die Miete mindern oder gar das Mietverhältnis kündigen. Und: Wer kommt für die Schäden an Türen oder auf dem Laminat zum Beispiel auf?
Prinzipiell haftet der Mieter für die Schäden seines Lieblings. Wenn ein Hund also mit seinen nicht gestutzten Krallen den Parkettboden der Wohnung über lange Zeit hinweg ruiniert oder die Katze das Treppengeländer zum Kratzbaum umfunktioniert, ist die Regulierung des Schadens Mietersache.
Für solche Fälle gibt es eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, so der Irrglaube vieler Haustierbesitzer. Das böse Erwachen folgt dann auf dem Fuße, wenn ein Tierhalter diese beispielsweise in den oben geschilderten Fällen in beanspruchen möchte. Die Haftpflichtversicherung deckt nämlich nur unwillkürlich entstandene Schäden ab, wenn also zum Beispiel in der Wohnung des Partners eine Vase durch den herumtollenden Hund zerbricht. Für durch langwierige Einwirkung entstandene Schäden zahlt die Versicherung nicht. Der Mieter hätte die Schädigung schließlich abwenden können.
Susanne Purol
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