Täglich werden in Firmen und Einrichtungen innovative Lösungen entwickelt oder technische Verbesserungsvorschläge gemacht. Wem die Rechte an solchen Arbeitnehmer- oder Diensterfindungen zustehen, ist in Deutschland durch die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes geregelt. Sie haben während Ihrer Arbeitszeit eine Erfindung gemacht? Dann sollten Sie – als kreativer Arbeitnehmer – Ihre Rechte und Pflichten genau kennen.
Konflikt zwischen Arbeitsrecht und gewerblichem Schutzrecht
Aus Sicht des Arbeitsrechtes hat ein Arbeitgeber Anspruch auf sämtliche Arbeitsergebnisse, die der Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geschaffen hat. Macht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit eine Erfindung oder reicht er einen technischen Verbesserungsvorschlag ein, der die Leistungsfähigkeit des Unternehmens deutlich steigert, kollidiert das Arbeitsrecht mit dem gewerblichen Schutzrecht. Im Patent- und Gebrauchsmusterrecht gilt nämlich das Erfinderprinzip. Daraus folgt, dass die Rechte an einer schutzwürdigen Erfindung dem Erfinder zustehen. Die Regelungen sind im Arbeitnehmererfindungsgesetz zu finden. Dieses 1957 geschaffene Gesetz hat den Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern herbeizuführen. Das Gesetz gilt nicht nur für Angestellte in privaten Unternehmen und im öffentlichen Dienst, sondern auch für Beamte und Soldaten.
Rechte und Pflichten beider Seiten
Das ArbEG spricht dem Arbeitgeber einen grundsätzlichen Anspruch auf die Diensterfindung zu. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Haben Sie während der Arbeitszeit etwas erfunden, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber umgehend schriftlich zu informieren. In der Erfindungsmeldung müssen Sie die Aufgabe, das Entstehen der Erfindung und Ihre Lösung des Problems sorgfältig dokumentieren. Der Arbeitgeber muss den Eingang des Schreibens sofort schriftlich bestätigen und die Erfindung im Inland zum Patent anmelden, falls er sich nicht unverzüglich zur Freigabe der Erfindung entschließt. Die maximale Frist für die Freigabe beträgt 4 Monate, ansonsten gilt die Arbeitnehmererfindung als in Anspruch genommen und es entsteht der Anspruch auf Vergütung.
Unbedingt Fristen beachten
Das Patent auf eine Erfindung erhält derjenige, der das Patent zuerst angemeldet hat. Schon aus diesem Grund muss zügig gehandelt werden und Sie haben als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie fortlaufend über die einzelnen Schritte des Verfahrens unterrichtet. Achten Sie unbedingt darauf, dass alle Meldungen schriftlich erfolgen – auch E-Mail und Fax erfüllen die formalen Vorschriften.
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