Düsseldorf – Viele engagieren ihrer Freizeit. Ihre Tätigkeit nennt sich Ehrenamt, bürgerschaftliches Engagement oder Freiwilligenarbeit – «die Grenzen hier sind fließend», sagt Philipp Opfermann von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.
Eines haben alle gemeinsam: Sie kommen anderen zu Gute, erfolgen freiwillig und unentgeltlich. Wobei es bei Letzterem Ausnahmen geben kann. Doch eines ist unabdingbar: Ehrenamtlich Engagierte sollten ihren Versicherungsschutz im Blick haben, damit sie im Falle eines Falles nicht auf einem Schaden sitzenbleiben.
Oft besteht gesetzlicher Unfallschutz
Knapp 16 Millionen ehrenamtlich Tätige gab es Schätzungen zufolge im Jahr 2019 in Deutschland. In vielen Fällen besteht für sie ein Versicherungsschutz über die gesetzliche
Unfallversicherung. Zudem haben die meisten Bundesländer eine zusätzliche Sammelversicherung im Bereich Unfall und Haftpflicht abgeschlossen.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für die Kosten einer Heilbehandlung und einer Rehabilitation auf. Sie zahlt zudem eine Rente bei schweren dauerhaften Gesundheitsschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für viele ehrenamtlich Tätige kostenfrei, mit anderen Worten: Es sind keine Beiträge zu zahlen.
Lücken im Zweifel selbst schließen
Opfermann rät Engagierten, vor Aufnahme eines Ehrenamtes bei der jeweiligen Organisation zu checken, ob und welcher Versicherungsschutz besteht. «Auch wenn ein gesetzlicher Schutz existiert, kann es Lücken geben, die es zu kennen und gegebenenfalls zu schließen gilt», erklärt Opfermann.
Beispiel Kfz-Versicherung: Oft sind ehrenamtlich Engagierte mit ihrem Privat-Pkw für den Verein oder die Organisation unterwegs. In der Regel geht alles gut. Aber es kann auch zu einem Unfall mit Schaden am eigenen Pkw kommen. «Dieser Schaden kann auch von der Organisation übernommen werden, die sich wiederum dagegen versichern kann», erklärt Opfermann.
Privater Haftpflichtschutz sichert ab
Was auch passieren kann: Ehrenamtlich Engagierte können versehentlich im Zuge ihrer Tätigkeit fremden Personen Schaden zufügen. Eine gesetzliche Absicherung gibt es hierbei für Ehrenamtler nicht. Mitunter existiert in einigen, aber längst nicht in allen Fällen, eine sogenannte Vereinshaftpflichtversicherung.
Ehrenamtler sollten bei ihrer Organisation fragen, ob sie über eine solche Police abgesichert sind. Auch wenn eine Sammelversicherung über das jeweilige Bundesland besteht: «Privater Haftpflichtschutz sollte dennoch immer vorhanden sein», empfiehlt Opfermann. Bei dieser Police sind ehrenamtliche Tätigkeiten in der Regel mitversichert.
Freiwillig in gesetzlicher Unfallversicherung absichern
Der Gesetzgeber hat eine Reihe von ehrenamtlichen Tätigkeiten unter Versicherungsschutz gestellt, aber nicht alle. Bestimmte ehrenamtlich Tätige können sich durch eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung VBG absichern, wenn sie etwa einem Natur- oder Tierschutzverein oder einem Sportverein angehören.
Gleiches gilt, wenn Ehrenamtler im Verbandsgremium für eine Arbeitgeberorganisation, eine Gewerkschaft oder für eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind. Die VBG bietet Dachorganisationen auch Rahmenverträge an. «Dies vereinfacht den einzelnen Ehrenamtsträgern und Vereinen die Anmeldung», sagt Regina Schmidt von der VBG.
Möchte die Organisation keine freiwillige Versicherung bei der VBG abschließen, sollten sich Versicherungsberechtigte möglichst selbst absichern. Freiwillig versicherte ehrenamtlich Engagierte profitieren dann von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
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(dpa/tmn)