Berlin – Gemeinschaftskonto ist nicht immer gleich Gemeinschaftskonto. Denn grundsätzlich gibt es bei Konten, die Paare gemeinsam nutzen, zwei Varianten, erklärt der Bundesverband deutscher Banken in Berlin.
Zum einen gibt es das sogenannte Oder-Konto – bei diesem kann jeder Kontoinhaber grundsätzlich allein über das Konto verfügen. Zum anderen gibt es das sogenannte Und-Konto – hier bedarf jede Verfügung eines Kontoinhabers der Zustimmung des anderen.
Wer sich für ein «Und-Konto» entscheidet, sollte mittels einer Vorsorgevollmacht sicherstellen, dass im Notfall – zum Beispiel bei einer schweren Krankheit – die Bankangelegenheiten vom jeweils anderen Partner geregelt werden können. Gleiches gilt für den Fall, dass jeder Partner sein eigenes Konto behält. Vordrucke für entsprechende Vollmachten bieten die Kreditinstitute an.
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(dpa/tmn)