Berlin – Der Besuch des Münchner Oktoberfestes geschieht in der Regel auf eigene Gefahr. Das heißt: Auch wenn Arbeitskollegen gemeinsam feiern, handelt es sich nur unter engen Voraussetzungen um eine betriebliche Veranstaltung.
Findet der Besuch auf Einladung eines Kunden statt, liegt auf jeden Fall keine betriebliche Veranstaltung vor. Das zeigt ein Fall vor dem Sozialgericht Berlin: Ein Monteur wurde von seiner Berliner Firma bei einer Brauerei in München eingesetzt. Diese Brauerei veranstaltete auch in ihrem Festzelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag. Dabei waren sowohl die Mitarbeiter der Brauerei als auch die bei ihr tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen eingeladen.
Der Mann besuchte mit weiteren sieben Kollegen seiner Firma die Veranstaltung. Auf dem Heimweg prallte er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast und brach sich einen Halswirbel. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Der Mann meinte, der Besuch des Oktoberfestes habe in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden. Er diene der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen. Die Veranstaltung habe zugleich auch die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Kollegen seiner Firma gefördert. Die Teilnahme habe sein Arbeitgeber gebilligt und sei teilweise noch während der vergüteten Arbeitszeit erfolgt.
Das Urteil: Die Klage war erfolglos. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setze voraus, dass sich der Unfall auf dem Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Zwar könne auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wie ein Betriebsausflug eine versicherte Tätigkeit sein. Dafür müsse der Arbeitgeber die Veranstaltung durchführen oder durchführen lassen.
Auch sei erforderlich, dass die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht sei. Das sei nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung oder Erholung im Vordergrund stünden. Vor diesem Hintergrund sei der Brauereinachmittag keine betriebliche Veranstaltung gewesen (Az.: S 115 U 309/17). Über den Fall berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
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(dpa/tmn)