Eine Verordnung der Europäischen Union stärkt die Rechte von Fluggästen: Bei Überbuchungen, Annullierungen und Verspätungen von Flügen fallen Entschädigungen zwischen 125 und 600 Euro an. Zudem müssen die Airlines bei diesen Problemen ihre Gäste am Boden betreuen.
Eindeutige Rechtssituation
Die Fluggastrechte-Verordnung VO EG Nr. 261/2004 der EU gilt unabhängig davon, wo die Fluggesellschaft des betroffenen Fluggastes ihren Sitz hat. Bei Flugbuchungen von einem Drittstaat zu einem Airport innerhalb der EU gilt sie nur, wenn diese bei einer Airline mit Sitz innerhalb der EU gebucht wurden. Die Verordnung gilt für Geschäftsreisende ebenso wie für Pauschal- und Individualtouristen.
Die Regelungen bei gestrichenen Flügen
Wenn die Airline den Flugreisenden mindestens zwei Wochen vor Flugantritt darüber informiert, dass der Flug ausfällt, muss sie nichts zahlen. Dasselbe gilt, wenn weniger als sieben Tage vor dem Flug die Annullierung bekannt gibt und für einen Ersatzflug sorgt. Er muss mindestens eine Stunde vor dem geplanten Abflug stattfinden und darf nicht später als zwei Stunden nach dem ursprünglichen Flugplan am Zielort landen. Darüber hinaus gilt: Wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass sie nicht für den Ausfall eines Fluges verantwortlich ist, gibt es für betroffene Fluggäste prinzipiell keine Entschädigung.
Ausgleich bei Annullierungen und Überbuchungen
Wird ein Flug annulliert oder ist er überbucht, bekommt der betroffene Fluggast den kompletten Preis des Tickets zurück oder die Fluggesellschaft kann ihm auf seinen Wunsch hin einen Ersatzflug anbieten. Durch die daraus resultierende Verspätung hat der Passagier Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Je nach Flugstrecke und Verspätungsdauer sind das
- 250 Euro bei Flugstrecken bis zu 1.500 km (125 Euro, wenn die Verspätung zwei Stunden unterschreitet)
- 400 Euro bei Flugstrecken innerhalb der EU zwischen 1.500 und 3.500 km (200 Euro, wenn die Verspätung drei Stunden unterschreitet)
- bei Flügen mit größeren Entfernungen 600 Euro (300 Euro, wenn die Verspätung weniger als vier Stunden beträgt)
Regelung bei Flugverspätungen
Muss der Fluggast am Boden warten, muss ihn die betroffene Airline betreuen. Bei Verspätungen bis zu vier Stunden stehen ihm Snacks, Erfrischungen, zwei Telefonate und sowie die Nutzung von Telex, Fax oder E-Mail zu. Dauert die Verspätung mindestens fünf Stunden, steht dem Fluggast die komplette Erstattung des Ticketpreises zu.
Artikelbild: Pixabay_2373727_JESHOOTS