Versicherungsdetails: Was Drohnen-Besitzer wissen sollten

Berlin – Drohnen begeistern kleine und große Technik-Fans im ganzen Land. Über 400 000 Drohnen sind hierzulande unterwegs, schätzt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV). «Doch Drohne ist nicht gleich Drohne», stellt ein GDV-Sprecher klar.

Für Kinder sind die Geräte ein beliebtes Spielzeug, Fotografen nutzen sie für Luftbilder, und Online-Händler wollen mit ihnen Pakete ausliefern. Aber nicht alle wissen, dass sie die fliegenden Geräte auch versichern müssen.

Je nach Einsatzart unterscheiden sich die Modelle: «Kleine Drohnen aus dem Spielzeugladen wiegen kaum mehr als ein Blatt Papier, große Multikopter für TV-Kameras kommen auf mehrere Kilogramm und sind bis zu 100 Stundenkilometer schnell», erklärt der GDV-Sprecher. Doch ungeachtet ihrer Unterschiede gelten alle Drohnen als Luftfahrzeuge. So regelt es das Luftverkehrsgesetz. «Meist ist deshalb eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung nötig», sagt Philipp Opfermann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

«Wenn das Gerät abstürzt, haftet der Pilot oder auch der Halter für alle Schäden», sagt Opfermann. Dabei ist es egal, ob der Pilot die Schuld an dem Absturz trägt oder nicht. Wer seine Drohne nur privat nutzt, kann unter Umständen noch in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert sein. Das ist laut Opfermann vom jeweiligen Vertrag abhängig und davon, ob die Drohne noch als Spielzeug gilt.

Die Abgrenzung sei hier aber schwierig, denn noch gibt es keine verbindliche Aussage vom Gesetzgeber. «Der Vorschlag des GDV lautet, Drohnen bis zu 250 Gramm von der Versicherungspflicht auszunehmen – alles darunter wäre ein Spielzeug, alles darüber ein Luftfahrzeug», so der GDV-Sprecher. Das hätte den Vorteil, dass die Schäden der Spielzeug-Drohnen von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt wären, die ohnehin 85 Prozent der Haushalte abgeschlossen hätten.

«Wir möchten die Mitversicherung in der Privathaftpflicht nicht am Gewicht festmachen», sagt hingegen Claudia Frenz vom Bund der Versicherten (BdV). Stattdessen sollen Drohnen, die Verbraucher im normalen Spielzeugladen kaufen können, von der Versicherungspflicht befreit und der privaten Haftpflicht zugeordnet werden.

Wer eine Drohne steuern darf, will das
Bundesverkehrsministerium in einer Verordnung regeln. Einen Pilotenschein braucht laut dem Entwurf, wer eine Drohne steuern möchte, die über zwei Kilogramm wiegt. Der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein – es sei denn, die Drohne wird nur auf Modellfluggeländen genutzt. Wer seine Drohne nachts aufsteigen lassen möchte, muss sich dafür außerdem eine Erlaubnis bei der Luftfahrtbehörde holen. Das Gleiche gilt für Drohnen, die über fünf Kilogramm wiegen.

Außerdem muss die Drohne stets in der Sichtweite des Piloten bleiben und darf eine Flughöhe von 100 Metern nicht überschreiten. Über Einsatzorten von Polizei- und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Gefängnissen, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten und in der Nähe von Flughäfen ist der Betrieb von Drohnen verboten. Auch über Wohngrundstücken dürfen Drohnen nicht fliegen, wenn das Gerät in der Lage ist, Fotos oder Tonaufnahmen zu machen.

Eine verbindliche Abgrenzung zwischen Spielzeug und Luftfahrzeug bedeutet die Kennzeichnungspflicht jedoch nicht. Deshalb empfiehlt Frenz nach wie vor: «Wenn laut der eigenen Versicherung Schutz für Drohnen besteht, sollten sich Verbraucher dies in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.» Gewährt der Versicherer für das gewünschte Objekt keine Versicherung, müssen Verbraucher eine Extra-Versicherung für Drohnen abschließen. Das ist laut Frenz auch über spezielle Vereine möglich. Der Versicherungsschutz beschränkt sich dann allerdings oft nur auf das Vereinsgelände.

Fotocredits: Florian Schuh
(dpa/tmn)

(dpa)