Oldenburg – Eine Hausratversicherung ersetzt nach einem Einbruchdiebstahl in der Regel auch gestohlene Bargeldbeträge. Dabei ist es zulässig, wenn die Versicherung eine Höchstgrenze festlegt, bis zu der sie gestohlenes Geld ersetzt, das nicht in einem Tresor aufbewahrt wurde.
Auf eine entsprechende Klausel muss sie Kunden beim Vertragsschluss nicht unbedingt gesondert hinweisen, befand das
Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 162/16), wie die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet. In dem verhandelten Fall hatte ein Restaurantbesitzer Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe zu Hause aufbewahrt. Das Bargeld war ihm bei einem Einbruch gestohlen worden. Er hatte den Schaden bei seiner Versicherung geltend gemacht. Diese wollte den Schaden aber nur bis zu einem Betrag von 1100 Euro ersetzen, weil das Geld nicht in einem Tresor aufbewahrt wurde. Der Versicherte wehrte sich dagegen: Diese Klausel sei überraschend und daher nicht wirksam. Die Versicherung hätte ihn bei Vertragsabschluss gesondert auf eine solche Klausel hinweisen müssen.
Vor Gericht hatte diese Argumentation keinen Erfolg: Die Versicherung treffe keine Hinweispflicht, befanden die Richter. Auch von einem Laien könne erwartet werden, dass er mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge rechnet, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei daher nicht überraschend. Hinzu komme in diesem Fall, dass die Versicherung dem Versicherten im Rahmen eines zurückliegenden Schadens unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte. Der Mann kannte die Klausel also.
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(dpa/tmn)