Stuttgart – Kunden müssen für ein und dieselbe Leistung nicht zweimal zahlen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart hin. Ein Händler darf nur die Leistung abrechnen, die er tatsächlich erbracht hat.
Aus diesem Grund mahnten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Lübeck erfolgreich einen Online-Händler ab (Az.: 8 HKO 55/16). Ein Kunde hatte bei dem Händler einen elektrischen Pflegesessel bestellt. Da das Möbelstück sperrig war, wurde zusätzlich zum Sperrgutversand noch die Lieferung in die Wohnung vereinbart, für einen Aufpreis von 60 Euro.
Die Spedition wollte den Sessel aber nur bis zur Bordsteinkante liefern – anders als vertraglich mit dem Händler vereinbart war. Die Kunden beauftragten den Spediteur daher auf eigene Kosten gesondert mit der Lieferung in die Wohnung.
Der Online-Händler stellte seine zusätzliche Liefergebühr dennoch in Rechnung. Das Landgericht Lübeck entschied aber im Sinne der Verbraucher. Der Händler muss damit in Zukunft auf ein solches irreführendes Verhalten verzichten.
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(dpa/tmn)