Karlsruhe – Verbale Ausfälle können teuer werden – vor allem wenn sie während eines laufenden Gerichtsverfahrens geäußert werden. Unerheblich ist es dabei, ob die ungebührlichen Äußerungen gegenüber dem Gericht geäußert werden.
Auch grob abschätzige Verhaltensweisen gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten reichen für ein Ordnungsgeld aus. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 11 W 75/16), wie die Zeitschrift «Neue juristische Wochenschrift» (Heft 38/2016) berichtet. Eine spätere Entschuldigung für das Verhalten ändert an dem Ordnungsgeld nicht immer etwas.
In dem verhandelten Fall stritten die Parteien vor dem Amtsgericht Heidelberg über Forderungen aus einem Mietverhältnis. In der mündlichen Verhandlung kam es zu einem Zwischenfall. Der Kläger ärgerte sich offenbar so sehr, dass er lautstark sagte, dass er «dem da drüben mal etwas an die Krawatte sagen» wollte. Der Verteidiger beschwichtigte seinen Mandanten. Allerdings flüsterte dieser seinem Anwalt verärgert zu: «Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss …». Das hörte jedoch auch der Richter und verhängte nach weiteren unflätigen Bemerkungen des Mannes ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro.
Dass sich der verärgerte Mann einige Tage später entschuldigte, half ihm nicht. Seine Bitte, den Beschluss mit dem Ordnungsgeld zurückzuziehen, lehnten sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht ab. Der Mann habe bewusst ehrverletzende Äußerungen in einem sachlich geführten Verfahren gemacht. Die Aussagen seien auch keine überspitzte Kritik sondern eine Schmähung. Mit seiner nachträglichen Entschuldigung habe er die Situation nicht wieder bereinigen können.
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(dpa/tmn)