Vistaprint und dessen Werbepartner PEARL gegenüber Unitedprint auskunfts- und schadensersatzpflichtig
(ddp direct) In drei letztinstanzlichen Urteilen des zuständigen Oberlandesgerichts Dresden gewinnt die Internetdruckerei unitedprint.com SE mit ihrem Tochterunternehmen unitedprint.com Deutschland GmbH (print24.de) gegen Vistaprint und dessen Werbepartner PEARL. Hintergrund sind mehrere bereits in diesem Jahr vom Landgericht Dresden ergangenen Urteile, in denen festgestellt wurde, dass Vistaprint sich durch unlautere Werbemaßnahmen einen Marktvorteil verschafft hat. PEARL kooperierte bei einer dieser Werbemaßnahmen mit Vistaprint und handelte somit ebenfalls wettbewerbswidrig. Bereits in diesen Urteilen hatte das Landgericht festgestellt, dass Vistaprint und PEARL unabhängig voneinander gegenüber Unitedprint auskunfts- und schadensersatzpflichtig sind. Die dagegen eingelegten Berufungen von Vistaprint hatten nach den drei Urteilen des Oberlandesgerichts vom 26.09.2013 keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Vistaprint muss nun offenlegen, in welchem Umfang mit wettbewerbswidrigen sogenannten „Dankeschön-Treueangebot“ und „Glückwunsch-Angebot“ der eigene Absatz gefördert wurde; dies unter der konkreten Nennung der ausgelösten Bestellungen. Wegen seiner wettbewerbswidrigen Werbung mit diversen Gutscheinen, die dem Gutscheininhaber einen in Wahrheit nicht existierenden Preisvorteil vorspiegeln, muss Vistaprint zudem Auskunft über die genaue Anzahl der vertriebenen Gutscheine und des damit verbundenen Bestelleingangs erteilen. PEARL muss offenlegen in welchem Umfang sie im Rahmen der Kooperation die wettbewerbswidrigen Gutscheine verbreitet hat. Weiterhin wird Unitedprint der Schaden ersetzt, der durch diese rechtswidrigen Handlungen von Vistaprint und PEARL entstanden ist.
Bereits im vergangenen Jahr gewann die unitedprint.com SE mit ihrer Tochtergesellschaft print24 GmbH gegen Vistaprint einen wegweisenden Patentstreit vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH sprach am 22.03.2012 in dem langjährigen Patenstreit das finale Urteil zu Gunsten von print24 und erklärte damit das umstrittene Vistaprint-Patent EP 0 852 359 B 1, das ein Verfahren zur Erstellung, Bearbeitung und der Übermittlung von Vorlagen über das Internet beschrieb, endgültig für nichtig.
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