Schleswig (dpa/tmn) – Auch wenn sich ein Ehepaar trennt, kann in der Trennungsphase weiterhin die gesetzliche Erbfolge greifen. Das bedeutet: Der Partner kann im Erbfall unter Umständen auch dann noch Miterbe oder Alleinerbe werden.
Das gilt, wenn etwa noch keiner einen Scheidungsantrag gestellt hat oder der Ehepartner dem Antrag nicht zugestimmt hat, erklärt die Schleswig-Holsteinische Notarkammer.
Bei einer Zugewinngemeinschaft gilt: Wenn kein Testament vorliegt, kann der Partner im Erbfall auch in der Trennungsphase die Hälfte des Nachlasses erhalten. Wer seinen Partner von der Erbfolge ausschließen will, sollte ein Testament aufsetzen. Darin kann er etwa seine Kinder oder eine andere Person als Erben einsetzen.
Begünstigt ein einseitiges Testament den Ehepartner, kann der andere es einfach widerrufen und ein Testament neu errichten. Haben die Partner ein Testament hingegen gemeinschaftlich erstellt, ist in der Regel kein einseitiger Widerruf möglich. Ausnahme: Der Erbvertrag sieht diese Möglichkeit vor, und der Ehegatte gibt beim Notar eine notarielle Widerrufserklärung ab. Sie ist aber erst wirksam, wenn dem anderen Partner eine Ausfertigung der Dokumente zugestellt wurden.
Doch Ansprüche auf den Pflichtanteil behält der Partner in der Regel auch in der Trennungsphase. Denn der Entzug ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und muss im Testament gut begründet werden. Es sei denn, der Partner verzichtet beim Notar darauf ausdrücklich.
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(dpa)