Testament kann auf ein anderes Schriftstück verweisen

Berlin – Damit ein Testament wirksam ist, muss der Erblasser das Schriftstück eigenhändig schreiben und unterschreiben. Das Erfordernis einer solchen Niederschrift bedeutet aber nicht, dass in einem formwirksamen Testament nicht auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden kann.

In dem verhandelten Fall erstellte der Erblasser ein eigenhändiges Testament, das er auch unterschrieben hatte. Diesem legte er eine ebenfalls eigenhändig geschriebene, aber nicht unterschriebene Liste von mildtätigen Organisationen bei, die nach dem Testament Erben sein sollen.

Die Erbeinsetzung ist wirksam, befand das Kammergericht Berlin (Az.: 26 W 45/16). Ist ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich errichtet, so ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens.

Entscheidend ist, dass im Testament die Person des Bedachten und das zugewendete Vermögen hinreichend bestimmt sind. Sind im fraglichen Testament «mildtätige Organisationen» als Erben genannt, genügt das. Die genannte Liste kann dann zur Auslegung herangezogen werden, welche genauen Organisationen sich dahinter verbergen.

Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

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(dpa/tmn)

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