Berlin – Arbeitnehmer sollten die Kosten für den Weg zur Arbeit in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte Pendlerpauschale. Das heißt: 0,30 Euro je Entfernungskilometer – also für den einfachen Fahrtweg – sind absetzbar.
Darüber sind Kosten nur absetzbar, wenn tatsächlich höhere Ausgaben mit dem eigenen Pkw oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entstanden sind.
«Dabei gilt das Taxi ebenso wie Bus und Bahn als öffentliches Verkehrsmittel», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 3 K 490/19). «Insbesondere wenn der Arbeitnehmer sehr flexibel sein muss und daher die Nutzung von Bus und Bahn zu seinen Arbeitszeiten nicht möglich ist». Der Vorteil: Es können dann die tatsächlich entstandenen Taxikosten bei der Steuer abgesetzt werden und nicht nur die Pendlerpauschale.
Arbeitnehmer nutzte Taxi häufig
In dem Fall stritt ein Angestellter um die Anerkennung der Taxikosten bei seiner Einkommensteuererklärung. Seine Arbeit erforderte ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität. Da die öffentliche Verkehrsanbindung langwierig und unflexibel war, nahm der Kläger regelmäßig ein Taxi zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er mit dem Taxiunternehmer Sonderkonditionen. Es fielen Kosten in Höhe von 6402 Euro an.
Das Finanzamt versagte dem Kläger jedoch den Werbungskostenabzug und setzte lediglich die Entfernungspauschale an. Die Finanzbeamten vertraten die Auffassung, dass nur öffentliche, regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel über die Entfernungspauschale hinaus steuerlich geltend gemacht dürfen.
Das sah das Finanzgericht Thüringen anders und gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Die Richter verwiesen auf den Regelungszweck, nämlich die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs aus ökologischen Gesichtspunkten zu fördern. Taxifahrten minimieren zwar nicht im gleichen Ausmaß wie Bus und Bahn Straßenauslastung, aber entlasten die Städte immerhin vom ruhenden Verkehr.
Bundesfinanzhof hat das letzte Wort
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (Az.: VI R 26/20). Betroffene Arbeitnehmer können sich dennoch auf das laufende Gerichtsverfahren berufen. Erkennt das Finanzamt die Kosten für die Taxifahrten zur Arbeit nicht an, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Im Einspruch sollte unbedingt das BFH-Aktenzeichen genannt werden. Somit bleibt der eigene Steuerfall bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs offen. «Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, müssen aber immer nachgewiesen werden. Belege sollten also gut aufbewahrt werden», rät Klocke abschließend.
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(dpa/tmn)