Frankfurt – Ein Tanzpartner haftet nicht für die Folgen eines Unfalls beim gemeinsamen freiwilligen Paartanz. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem veröffentlichten Beschluss festgestellt und damit eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt bestätigt.
Mit dem Urteil wurden die Schadenersatzforderungen einer gut 50 Jahre alten Frau rechtskräftig abgewiesen. Die Frau hatte bei einer Geburtstagsfeier kurz nach Mitternacht allein auf der Tanzfläche getanzt, als ein Bekannter ihre Hände nahm und sie zum gemeinsamen Tanz aufforderte. Die Klägerin sagte zwar, sie könne nicht tanzen und «das Ganze» sei «zu schnell» für sie, doch der Mann, der sich als Tanzkönig seines Ortes bezeichnet haben soll, hörte nicht darauf. Er begann seine Bekannte zu führen und zu drehen. Als er die Frau bei einer schwungvollen Drehung losließ, wohl um sich selbst zu drehen, verlor die Frau das Gleichgewicht, stürzte auf den Boden und verletzte sich erheblich.
«Die Gefahr eines Sturzes beim Tanzen besteht grundsätzlich und war für alle Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse gleichermaßen erkennbar», entschied das OLG. Zwar sei die Initiative zum Tanz eindeutig und «wenig einfühlsam» von dem Beklagten ausgegangen. Die Frau habe aber nicht klar erklärt, dass sie dies nicht wolle. Sie hätte die Tanzfläche etwa verlassen oder stehen bleiben können.
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(dpa)