Schlagwort: Abgeltungssteuer

Den besten Brooker finden – zählt am Ende nur die Nettorendite?

Den besten Brooker finden – zählt am Ende nur die Nettorendite?

Geldanlage
Wer Geld investiert, will damit am Ende auch Geld verdienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand als Wunschanlage ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto, eine Immobilie oder Wertpapiere wählt. Allerdings bedeutet Geld verdienen in den meisten Ländern – natürlich auch in Deutschland – dass der Verdienst besteuert wird. Ob es sich um Wertpapiererträge, Mieteinnahmen oder Gehälter handelt, ist dem Gesetzgeber egal. An der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent kommt kein Anleger vorbei! Lediglich ein Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass bei Alleinstehenden die ersten 801 Euro aus Geldanlagen, bei Verheirateten die ersten 1.602 Euro, steuerfrei ausgezahlt werden. Doch Anlegern bieten sich weitere Stellschrauben, um die Nettorendite, so bezeichnet man den Ertrag nach Abzug der Kosten, ihres

Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer: Auswirkungen für Privatanleger

Lebensversicherung/Rentenversicherung
Erträge aus Kapitalanlagen werden bei Auszahlung als Quellensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Allerdings gelten einige Sonderregelungen, da nicht jede Kapitalertragssteuer mit dem festgelegten Steuersatz zuzüglich Zusatzsteuern berechnet werden sollte. Kapitalertragssteuer als Sofortabzug Bei der Auszahlung von Kapitallebensversicherungen oder Sparplänen behält die auszahlende Stelle direkt einen Teil des Gewinns ein und führt diesen an das Finanzamt ab. Diese Steuer auf den Ertrag von Kapitalanlagen besteht aus dem Steuersatz von 25 Prozent sowie den Zusätzen für den Soli-Zuschlag sowie die Kirchensteuer und kann maximal 27,9951 Prozent betragen. Für viele dieser Einkünfte können Freistellungsaufträge in Anspruch genommen werden, die für Alleinstehende 801 Eu

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – was sich 2009 ändert

News
Für Einnahmen aus Kapitalvermögen - also insbesondere Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen - die ab dem 31.12.2008 zufließen, gilt zukünftig die sogenannte Abgeltungssteuer. In der Vergangenheit wurden von sämtlichen zu veranlagenden Einnahmen, die erteilte Freistellungsaufträge von in Summe maximal 801 Euro überstiegen, vom Schuldner beziehungsweise der Zahlstelle dreißig Prozent Kapitalertragsteuer plus anteiligem Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt; dieser Betrag galt jedoch als schlichte Einkommensteuervorauszahlung, weswegen die Einnahmen in der Anlage KSO respektive KAP im Rahmen der Steuererklärung weiterhin anzugeben waren. Ab 01.01.2009 werden von allen Einnahmen, die weder durch Nichtveranlagungsbescheinigungen noch durch Freistellungsau