Berlin – Abfindungen beim Ausscheiden aus dem Job gelten als Arbeitslohn. Steuerpflichtig ist das Geld in dem Kalenderjahr, in dem es ausgezahlt wird, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Je nach Einkommensverhältnissen im Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es steuerlich günstiger sein, wenn die Abfindung erst im folgenden Kalenderjahr besteuert wird.
«Relevant ist das in den Fällen, in denen der Beschäftigung eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit folgt und nur Lohnersatzleistungen bezogen werden», erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. In diesen Fällen führt die Progression der Einkommensbesteuerung oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung der Abfindung, wenn diese erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt wird, in dem der Arbeitnehmer ansonsten nur Sozialleistungen erhält. «Es ist zulässig, den Zuflusszeitpunkt der Abfindung durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber steuergünstig zu gestalten», erläutert Nöll.
Fotocredits: Kai Remmers
(dpa/tmn)