Für die Steuern sind ab dem 1. Januar 2012 wichtige Änderungen vorgesehen, welche die Gesetzgebung in diesem Jahr festgelegt hat.
Steuern, Steuergesetze und Steuererklärung sind nicht unbedingt die Themen, die zur Weihnachtszeit in das Zentrum der Aufmerksamkeit rücken. Dennoch ist es gut, sich schon frühzeitig zu informieren, um die Steuern in Zukunft richtig zu berechnen und eventuell dadurch zu sparen. Die wichtigsten Neuerungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen wurden vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) bekannt gegeben.
Änderungen bei den Kinderbetreuungskosten
Für Eltern gelten ab dem 1. Januar 2012 erhebliche Verbesserungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Zukünftig wird auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung oder Ausbildung verzichtet. Das heißt, dass Kinderbetreuungskosten ab 2012 bei der Steuer geltend gemacht werden können, insofern diese belegt werden können. Der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ wird deutlich reduziert.
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich
Ab 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren, unabhängig von eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt, was Eltern den Erklärungsaufwand beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung verringert. Ebenso wird auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs verzichtet, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung, auswärtig untergebracht befindet.
Änderungen bei der Entfernungspauschale
Auch die Berechnung der Entfernungspauschale wird ab 2012 vereinfacht. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel müssen nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden, wenn verschiedene Verkehrsmittel genutzt werden. Das Finanzamt vergleicht künftig nur noch die Kosten für das gesamte Kalenderjahr.
Vereinheitlichung der Prozent-Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Bei verbilligter Wohnraumüberlassung wird die Grenze auf 66 Prozent einheitlich festgelegt. Dadurch wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Wer also beispielsweise eine Wohnung einem Angehörigen günstiger überlässt, sollte mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen zu können.
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