Berlin – Spenden an gemeinnützige Organisationen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Was Steuerzahler dabei beachten sollten:
«Grundsätzlich ist dafür eine sogenannte Zuwendungsbestätigung, auch unter dem Begriff Spendenbescheinigung bekannt, erforderlich», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Wenn die Spende einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, reicht statt dieser Zuwendungsbestätigung in der Regel auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Diese vereinfachte Nachweisführung kann jedoch nur angewendet werden, wenn der Spender das Geld direkt der gemeinnützigen Organisation zukommen lässt. «In dem Moment, wo ein Treuhänder dazwischengeschaltet ist, der die Spenden einsammelt, muss zwingend eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, damit der steuerliche Abzug möglich ist», erklärt Rauhöft.
Wegen dieser Regelung muss bei Crowdfunding-Portalen genau hingeschaut werden, über die Spenden im Internet eingesammelt werden. Wichtig ist hier, ob das Portal als Treuhänder für einen konkreten Projektveranstalter tätig wird oder die Spenden auf eigene Rechnung vereinnahmt.
Fungiert das Portal nur als Treuhänder, ist der Bankbeleg für den steuerlichen Spendenabzug nicht ausreichend, und es muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorliegen. Spender sollten dann diese Bestätigung erbitten. Die vereinfachte Zuwendungsbescheinigung ist möglich, wenn das Crowdfunding-Portal selbst den Status einer steuerbegünstigten Förderkörperschaft hat.
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(dpa/tmn)