Steuerbefreiung für Dienstfahrräder ist möglich

Berlin – Stellt der Chef einem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Pedelec zur Verfügung, das dieser auch privat nutzen darf, so muss der Beschäftigte diesen geldwerten Vorteil nicht mehr versteuern.

Diese Steuerbefreiung gilt seit Jahresanfang 2019. Sie greift allerdings nur, wenn das Fahrrad nicht über eine Gehaltsumwandlung finanziert wurde. Darauf macht Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL), aufmerksam. Voraussetzung ist also: Der Chef muss das Fahrrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt zur Verfügung stellen.

Damit die Steuerbefreiung gilt, sollten Arbeitnehmer also nicht – wie bisher oft üblich – auf einen Teil ihres Bruttogehaltes zugunsten des Dienstfahrrades verzichten. Darauf sollten Arbeitnehmer achten, wenn sie mit ihrem Chef über das Thema Dienstfahrrad sprechen. Zudem muss es sich wirklich um ein Fahrrad handeln – und nicht um ein E-Bike, dessen Motor ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Denn dann zählt das Elektrorad zu den Kraftfahrzeugen.

Will der Chef das Fahrrad nicht zusätzlich zum Gehalt finanzieren, gibt es aber noch eine andere Möglichkeit: Arbeitnehmer können auch von der Steuerbefreiung profitieren, wenn sie auf freiwillige Sonderzahlungen verzichten – wenn das Rad oder Pedelec also zum Beispiel über freiwillig gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen finanziert wird. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist laut Rauhöft erfüllt, wenn Arbeitnehmer auf solch ein freiwillig zu zahlendes Entgelt zugunsten des Rades verzichten.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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