So können Erben die Haftung begrenzen

Würselen – Nachlässe können unübersichtlich sein: Wenn Erben Sorge haben, dass vor allem Schulden auf sie zukommen oder etwas bei der Abwicklung schief läuft, können sie die Haftung auf den Nachlass begrenzen. Damit sichern sie ihr Privatvermögen ab. «Ein Nachlassverwalter wickelt dann den Nachlass ab», erklärt Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht in Würselen.

Der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam können die Nachlassverwaltung bei Gericht beantragen. Eine Begründung ist nicht nötig. Außerdem muss der Nachlass genug Mittel aufweisen, um den Verwalter bezahlen zu können.

In Deutschland beschränkt sich die Haftung nicht automatisch auf den Nachlass. «Die Gläubiger des Verstorbenen können sich aussuchen, ob sie sich an den Nachlass halten oder an das Privatvermögen des Erben rangehen», so Herzog.

Haftung wird auf den Nachlass beschränkt

Wenn Nachlassverwaltung beantragt wurde, ist die Haftung dagegen auf den Nachlass beschränkt. «Ähnlich wie bei Insolvenzverwaltung. Nur, dass noch nicht klar ist, dass wirklich Insolvenz gegeben ist.» Sie empfiehlt sich deshalb etwa für Fälle, in denen schwer veräußerliche Güter zum Erbe gehören oder die Vermögensverhältnisse unklar sind, erklärt die Fachanwältin, die auch Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins ist.

Die Nachlassverwaltung endet, wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt wurden. Bleibt Vermögen über, wird es dem Erben ausgezahlt.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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