Kassel/Berlin (dpa/tmn) – Die Kosten für die Sanierung einer Grabstelle können in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings dürfen es keine Arbeiten der laufenden Grabpflege sein. Dies zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Hessen (Az.: 2 K 1964/15).
In dem Fall gehörte der Familie der Klägerin eine mehr als 100 Jahre alte Grabstätte. Im Sommer 2013 bemängelte die Gemeinde die fehlende Standsicherheit bei den Aufbauten und forderte die Klägerin auf, die Sicherheitsmängel fachgerecht beheben zu lassen. Die Frau kam dieser Aufforderung umgehend nach und beauftragte einen Steinbildhauer und Steinmetzmeister mit der Sanierung der Grabstelle. Die Kosten machte sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Denn Ausgaben, die nur in großen Zeitabständen entstehen, gehören nicht zur laufenden Grabpflege und sind daher als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az.: VI B 46/17).
Steuerzahler können sich in ähnlichen Fällen auf das Urteil stützen und Sanierungskosten für eine Grabstelle absetzen. Verweigert das Finanzamt die Berücksichtigung der Kosten, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. «Zur Begründung des Einspruchs sollte das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof genannt werden», empfiehlt Klocke.
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(dpa)