Potsdam – Gekauft wie gesehen – eine solche Regel gibt es beim Kauf von Neuware nicht. Denn grundsätzlich steht jeder Händler in der Regel zwei Jahre nach dem Kauf für die Mangelfreiheit der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs ein.
Das ist im gesetzlichen Gewährleistungsrecht im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Reklamationen defekter Waren sind prinzipiell auch möglich, wenn Händler einen Umtausch ausschließen.
Zuständig für die Behebung des Mangels ist der Händler, nicht der Hersteller. Kunden müssen die defekten Waren also wieder in das Geschäft bringen, in dem sie es gekauft haben, und online gekaufte Waren an den jeweiligen Händler zurückschicken.
In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird generell angenommen, dass der Fehler schon beim Kauf bestand. Tritt der Mangel erst später auf, müssen Käufer nachweisen, dass ein Produkt bereits beim Kauf defekt war.
Wird im Geschäft reklamiert, kann es hilfreich sein, eine Notiz über das Gespräch anzufertigen. Festgehalten werden sollten Name des Gesprächspartners, Datum, Reklamationsgründe und das Ergebnis des Gesprächs inklusive gesetzter Fristen. Möglich ist es auch, schriftlich zu reklamieren. Hier beschreiben Kunden in einem Brief oder per E-Mail die aufgetretenen Mängel am besten möglichst genau.
Gut ist es in jedem Fall, eine Frist zu vereinbaren, innerhalb der die Ware repariert oder ersetzt wird. Angemessen sind in den meisten Fällen ein bis zwei Wochen. Reagiert der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht oder scheitern wiederholte Reparaturversuche, können Kunden gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten oder verlangen, dass der Kaufpreis reduziert wird.
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(dpa/tmn)