Potsdam – Wer außerhalb von Geschäftsräumen – etwa auf einer Kaffeefahrt – einen Vertrag abschließt, hat ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Das ist laut einer EU-Vorschrift ein besonderer Schutz für Verbraucher. Trotz dieser Rechtslage können Verbraucher an Betrüger geraten.
Dann sehen sie im schlimmsten Fall ihr Geld nie wieder. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Widerrufsfrist sogar auf maximal ein Jahr und 14 Tage verlängern. Das gilt, wenn die Widerrufsbelehrung des Anbieters nicht korrekt ist. Etwa wenn in der Belehrung der Hinweis fehlt, dass die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Ware beginnt, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Dann ist die Belehrung unwirksam, und die Frist gilt länger. «Für Verbraucher ist es jedoch in der Regel auf den ersten Blick schwer erkennbar, ob die Belehrung unwirksam ist», sagt Fischer-Volk. Sie rät Betroffenen, sich bei Problemen mit dem Vertragspartner rechtlich beraten zu lassen – etwa wenn dieser den Widerruf nicht gewährt.
Anzeichen für eine unseriöse Firma sind beispielsweise eine unvollständige Adresse, ein Postfach oder eine Adresse im Ausland, warnt Fischer-Volk. In solchen Fällen sollten Verbraucher besser keine Verträge mit dem Anbieter abschließen. Denn nach Erfahrung der Verbraucherschützer erstatten dubiose Firmen bereits getätigte Zahlungen außergerichtlich meist nicht.
Deshalb warnt die Verbraucherzentrale Brandenburg grundsätzlich vor Kaffeefahrten und berichtet über einen aktuellen Fall, bei dem einer Frau das Widerrufsrecht nicht gewährt wurde. Sie hatte für mehr als 1000 Euro eine Rheuma-Bettauflage gekauft und wollte später vom Kauf zurücktreten. Sie schickte den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein an eine Firma in Polen, doch bekam keine Antwort. Die Verbraucherschützer konnten ihr nur raten, Strafanzeige zu stellen.
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(dpa/tmn)