Berlin – Von den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar nur ein Teil steuerpflichtig. Die jährliche Rentenerhöhung unterliegt aber vollständig der Besteuerung.
«Das führt dazu, dass immer mehr Rentner, die zu Beginn des Ruhestands nicht verpflichtet waren, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, durch die Rentenerhöhungen doch in diese Pflicht kommen», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Aber auch Rentner haben die Möglichkeit, Kosten abzusetzen. Einen nicht unerheblichen Posten bilden oft die Krankheitskosten, die als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Dazu zählen die Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten, Behandlungen wie zum Beispiel Physiotherapie und Krankenhausaufenthalte. Das können aber auch Zuzahlungen zur Akupunktur, Osteopathie und zu homöopathischen Anwendungen sein.
Auch Zuzahlungen zu Zahnersatz, Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen oder Schuhen sowie für Gehhilfen und Prothesen oder zu sonstigen medizinischen Hilfsmitteln, die nur dem Kranken dienen, zählen dazu. Ebenfalls angesetzt werden können die Fahrtkosten zu Ärzten, zu Behandlungen und zur Apotheke. Nöll empfiehlt: «Dazu sollte eine genaue Aufstellung angefertigt werden, wann man welchen Arzt oder welche Behandlung besucht hat und welche Entfernung zurückgelegt wurde.»
Wichtig zu beachten: Frei verkäufliche Medikamenten sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn aus einem ärztlichen Attest hervorgeht, dass die Einnahme medizinisch notwendig ist.
Problematisch sind daher mitunter die Aufstellungen, die Apotheken für ihre Kunden anfertigen, aus denen hervorgeht, welche Arzneimittel bezogen und welche Zahlungen pro Jahr geleistet wurden. Dabei wird oft nicht zwischen verschriebenen und frei verkauften Arzneimitteln unterschieden. «Steuerpflichtige, die regelmäßig auf frei verkäufliche Medikamente angewiesen sind, sollten mit ihrem Arzt darüber sprechen und klären, ob ein entsprechendes Privatrezept ausgestellt werden kann. Dann sind diese Kosten problemlos als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen», rät Nöll.
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(dpa/tmn)