Rente auch für Arbeit unter fremder Identität

Düsseldorf – Für die Berechnung einer Rente zählt die tatsächlich geleistete Arbeit. Das kann selbst dann gelten, wenn die betreffende Person unter falscher Identität gearbeitet hat.

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. November (Az.: S 20 R 2339/13). Der Fall: Eine Frau reiste 1972 aus der Türkei mit falschen Dokumenten in Deutschland ein.

Statt ihres eigenen nutzte sie den Pass der ersten Ehefrau ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemannes. Seitdem lebte und arbeitete sie unter dieser Identität in Deutschland. Nachdem die erste, in der Türkei lebende Ehefrau im Jahr 2008 verstorben war, ließ die zweite Ehefrau ihre Ansprüche prüfen.

Die Rentenversicherung lehnte die Anrechnung der Zeiten unter fremdem Namen ab. Auch weigerte sie sich, der Frau im Hinblick auf eigene erworbene rentenversicherungsrechtliche Zeiten eine Regelaltersrente zu zahlen. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person diese Zeiten erarbeitet habe. Dagegen klagte die Frau.

Das Urteil: Das Sozialgericht entschied im Sinne der Frau. Auch die Arbeitsjahre unter fremder Identität müssten für die Regelaltersrente berücksichtigt werden. Beitragszeiten seien Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.

Die Richter sahen es nach der Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass die Beitragszahlungen für Tätigkeiten der Frau geleistet wurden. Es sei nicht ersichtlich, dass eine dritte Person ebenfalls unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet haben solle.

Fotocredits: Gero Breloer
(dpa/tmn)

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