Berlin – Sich von überflüssigen Erinnerungsstücken trennen und dafür noch ein paar Euro bekommen: Wer Gebrauchtes weiterverkauft, kann das Geld meist behalten. Denn der unregelmäßige Verkauf von sogenannten Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist grundsätzlich steuerfrei, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).
Die Annahme dahinter: Meist waren die Anschaffungskosten höher als das, was beim Verkauf herauskommt. Liegen die Gewinne aber über 256 Euro im Jahr, sind sie komplett steuerpflichtig. Betragen die Einkünfte also zum Beispiel aufs Jahr gerechnet 257 Euro, sind 257 Euro zu versteuern, so die VLH. Im Zweifel sollten private Verkäufer dem Gesetz nach also nachschauen, wie teuer die ursprüngliche Anschaffung des Verkauften war.
Ausnahmen gibt es außerdem für bestimmte Güter: Werden etwa Edelmetalle und Antiquitäten innerhalb von zwölf Monaten verkauft, muss der Gewinn versteuert werden, wenn er über 600 Euro im Jahr liegt. Gleiches gilt für Grundstücke, die man kürzer als zehn Jahre besessen hat. Wer regelmäßig etwas verkauft – zum Beispiel selbst genähte Kleidung – muss zudem ein Gewerbe anmelden.
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(dpa/tmn)