München – Wer Anspruch auf den Pflichtteil eines Erbes hat, kann ein Nachlassverzeichnis verlangen. Legt der Erbe ein privatschriftliches Verzeichnis vor, kann der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich ein notarielles Verzeichnis verlangen.
In dem verhandelten Fall verlangte ein Pflichtteilsberechtigter von dem Erben ein Nachlassverzeichnis. Der Erbe fertigte nach bestem Wissen und Gewissen ein entsprechendes Verzeichnis an. Kurz vor Eintritt der Verjährung seiner Ansprüche verlangte der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Erbe weigerte sich allerdings.
Das Oberlandesgerichts München verurteilte den Erben jedoch dazu, das Verzeichnis erstellen zu lassen (Az.: 18 U 120/17). Laut Gesetz habe der Pflichtteilsberechtigte Anspruch darauf – und zwar ohne Angabe von Gründen. Das notarielle Verzeichnis biete die Gewähr einer höheren Richtigkeit als das privat erstellte Verzeichnis, da der Notar um wahrheitsgemäße und vollständige Angaben bemüht ist. Einen entsprechenden Anspruch einzuklagen, sei daher nicht schikanös.
Über das Urteil berichtet die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 2, 2018).
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(dpa/tmn)