Pfändungsfreigrenzen steigen ab Juli

Düsseldorf – Ab dem 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen um rund vier Prozent erhöht. Schuldner mit regelmäßigem Einkommen können damit ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Das ergibt bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1179,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1178,59 Euro geschützt.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Das gilt auch bei schon länger laufenden Pfändungen. Betroffene Schuldner sollten sich aber beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue
Pfändungstabelle wirklich angewendet wird. Das beugt irrtümlichen Auszahlungen an den Gläubiger vor.

Die automatische Anpassung gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier zum einen den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber berücksichtigen. Hinzu kommen die neuen Freibeträge für Personen, denen Schuldner aufgrund des Gesetzes Unterhalt gewähren, zum Beispiel Ehepartner oder Kinder. Der zusätzliche Freibetrag für die erste Person liegt ab Juli bei 443,57 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils bei 247,12 Euro. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Gläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

Wichtig zu beachten: Wurde der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt, wirken die neuen Freigrenzen nicht automatisch. Hier müssen Betroffene möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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