Pfändung vor Eintritt des Erbfalls nicht möglich

Trier – Auch wer die Ansprüche gegen seine Schuldner titulieren lässt, kommt nicht zu seinem Geld, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat. Da liegt die Idee nahe, eine künftige Erbschaft zu pfänden.

Dieses Vorhaben ist aber zum Scheitern verurteilt, wie das Landgericht (LG) Trier entschied (Az.: 5 T 48/18), berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann Schulden in Höhe von knapp 70.000 Euro. Seine Gläubigerin hatte darüber einen Titel erwirkt. Aus diesem wollte sie nun vollstrecken – und zwar in die Ansprüche des Mannes auf sein noch ausstehendes mögliches Erbe. Da aber sowohl die Eltern des Mannes als auch die Ehefrau noch lebten, wurde der Antrag zurückgewiesen.

Zu Recht: Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig, entschieden die Richter. Zwar können künftige Forderungen durchaus gepfändet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese hinreichend bestimmbar sind. Insbesondere muss feststehen, gegen wen sich die gepfändete Forderung richtet. Diese Voraussetzungen sind bei erbrechtlichen Ansprüchen solange nicht erfüllt, als der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Denn der Erbe könne dann Mitglied einer Erbengemeinschaft sein, alleiniger Erbe oder auch Pflichtteilsgläubiger werden. Bis dies sicher feststeht, handelt es sich um bloße Erwartungen, die nicht gepfändet werden können.

Fotocredits: David-Wolfgang Ebener
(dpa/tmn)

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