Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer jeden Euro, den er verdient, versteuern. Durch die Entfernungspauschale wird allerdings dafür gesorgt, dass ein Grundstock des Einkommens unversteuert bleiben kann. Im Moment beträgt die Entfernungspauschale 0,30 € je Entfernungskilometer.
Bereits im Jahr 1920 wurde die Entfernungspauschale zur Reduzierung der Fahrkosten in Kraft gesetzt. Im Laufe der folgenden Jahre musste diese allerdings mehrmals reformiert werden, weswegen es auch erst seit 1955 möglich ist, die Fahrtkosten für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle in Abzug zu bringen.
Welches Fortbewegungsmittel hat steuerliche Vorteile?
Womit ein Arbeitnehmer seinen Weg zur Arbeit zurücklegt, spielt bei der Steuer eigentlich keine wesentliche Rolle, einzig die Häufigkeit und die Entfernung zählen.
Im Klartext bedeutet das, dass jeder die Entfernungspauschale für sich geltend machen kann, der seinen Arbeitsweg mit dem eigenen Auto, mit einem Firmenfahrzeug, mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit Bussen und Bahnen zurücklegt.
Wie oft der Arbeitsweg zurückgelegt wird ist entscheidend
Wichtig für die Berechnung der Fahrkosten ist es, dass der Weg von der Wohnung bis hin zur Arbeitsstelle an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage in einem Monat zurückgelegt werden muss.
Sollten in einem Monat 20 Arbeitstage sein, so muss der Arbeitnehmer mindestens an elf Tagen den Weg zur Arbeit zurückgelegt haben. Auch wenn der Weg mehrmals am Tag zurückgelegt werden muss, erhöht sich der Anteil der Fahrtkosten nicht.
Die große und die kleine Pendlerpauschale
Von der kleinen Pendlerpauschale ist dann die Rede, wenn der Arbeitsweg mindestens 20 Kilometer lang ist und es für den Arbeitnehmer zumutbar ist, dass er diesen Arbeitsweg mit Bahnen und Bussen zurücklegen kann.
Die große Pendlerpauschale kommt bei der Steuer zum Tragen, wenn der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer lang ist und es für den Arbeitnehmer unzumutbar ist diese mit Bussen und Bahnen zurückzulegen.