Koblenz – Ärzte müssen den Willen eines Patienten berücksichtigen. Eine Patientenverfügung müssen sie jedoch nur akzeptieren, wenn der Verfasser das Dokument unmissverständlich formuliert hat.
Es reichen in einer Patientenverfügung keine allgemeinen Anweisungen wie «für den Fall schwerer Dauerschäden des Gehirns keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen». Darauf macht die Rechtsanwaltskammer Koblenz aufmerksam.
Besser: Der Verfasser sollte genau die Umstände der Krankheit benennen sowie die medizinischen Maßnahmen aufzählen, die Ärzte nicht ergreifen sollen. Mustervorlagen können als Anregung dienen. Betroffene sollten sie jedoch an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Auch sollten sie regelmäßig überprüfen, ob die angegebenen Wünsche noch aktuell sind – und Änderungen mit Unterschrift und Datum dokumentieren.
Wer die Verfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, hat die Sicherheit: Bei Auslegungsproblemen darf eine vertraute Person im Sinne des Patienten entscheiden – also der Bevollmächtigte und nicht irgendein fremder Betreuer.
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(dpa/tmn)