Berlin – «Fahrkarten, bitte!»: Wer ohne Ticket unterwegs ist, zuckt bei diesem Satz zusammen. Erwischen Kontrolleure einen Schwarzfahrer, wollen sie meist dessen Personalien aufnehmen und am Ende ein Bußgeld kassieren.
Doch welche Rechte haben Schwarzfahrer? Und was dürfen die Kontrolleure? Eine Einschätzung dazu gibt Rechtsanwalt Gregor Samimi aus Berlin. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Dürfen die Kontrolleure Schwarzfahrer festhalten?
Gregor Samimi: Ja, dürfen sie. Denn Schwarzfahren ist eine Straftat. Nach Paragraf 127 der Strafprozessordnung darf jeder Bürger eine Person vorläufig festhalten, wenn der Verdacht besteht, dass die Person eine Straftat begangen hat und unter Umständen fliehen will.
Vergleichbar ist die Situation mit einem Ladendiebstahl oder einer Sachbeschädigung. Zurückhaltend agieren sollten Kontrolleure bei einem bloß vagen Verdacht. Denn die Situation kann eskalieren, wenn sich die Person einer falschen Verdächtigung ausgesetzt sieht.
Wenn sich jemand weigert, seine Personaldaten anzugeben, können die Kontrolleure dann die Polizei rufen?
Samimi: Genau. Die Kontrolleure selbst können eine Person nicht zwingen, dass sie ihre Daten angibt. Sie dürfen aber jemanden so lange festhalten, bis die Polizei da ist, um die Personalien festzustellen. Das ist legitim.
Was ist, wenn man davonrennt? Droht einem dann mehr Ärger?
Samimi: Unter Umständen schon. Denn was ist, wenn sich die Kontrolleure bei der Verfolgung oder dem Festhalten verletzen – etwa mit dem Fußgelenk umknicken? Möglicherweise melden dann die Verkehrsbetriebe oder der Kontrolleurs beim Schwarzfahrer Ansprüche auf Schadenersatz an.
Und nicht nur das: Zeigt der Verkehrsbetrieb die Person an, können Richter bei der Strafzumessung die konkreten Umstände des Einzelfalls heranziehen. Im Strafverfahren kann es sich dann strafverschärfend auswirken, dass sich der Schwarzfahrer losgerissen oder sich zur Wehr gesetzt hat – und hierbei der Kontrolleur zu Schaden kam.
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(dpa/tmn)