Mainz – Ein Jobcenter kann ohne einen entsprechenden Antrag kein Arbeitslosengeld II (Hartz-IV-Leistungen) gewähren. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger seinen Antrag aus Krankheitsgründen nicht gestellt hat.
Diese Regelung geht aus einem Beschluss des Sozialgerichts Mainz (Az.: S 10 AS 816/15) hervor, über den die «Neue Juristische Wochenschrift» berichtet. Schließlich kann das Jobcenter, selbst wenn es Kenntnis von der Erkrankung hat, den Antrag nicht für den Leistungsempfänger stellen.
In dem verhandelten Fall bezog der Kläger Arbeitslosengeld II. Die Leistungen wurden immer für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Bei nahendem Ablauf eines Bewilligungszeitraums sendete das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular zu. Der Kläger unterließ es allerdings Ende 2014, den Antrag erneut zu stellen. Als Grund gab er an, dass er aufgrund seiner seelischen Erkrankung unverschuldet daran gehindert gewesen sei, das Formular auszufüllen. Erst im Juni 2015 wendete er sich mit einer Betreuerin wieder an das Jobcenter und bekam auch wieder Leistungen zugesprochen. Eine rückwirkende Leistung lehnte das Jobcenter jedoch ab.
Zu Recht: Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Jobcenter seine Pflichten nicht verletzt. Im Gegenteil: Die Behörde habe den Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hingewiesen. Weitergehende Verpflichtungen, wie etwa persönlich beim Kläger vorbeizuschauen oder den Sozialdienst auf Verdacht einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe.
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(dpa/tmn)