Koblenz – Ein Nebeneinkommen darf beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch mehr Einkommen erzielt, als er müsste. Allerdings kommt es bei der Anrechnung darauf an, ob die Nebentätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen wurde.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 13 UF 44/16). In dem Fall zahlte der Vater für seine beiden minderjährigen Söhne 110 Prozent des Mindestunterhalts. Nach der Ehescheidung nahm der Vater zusätzlich zu seinem Hauptjob eine Nebentätigkeit auf. Als die Mutter rund zwei Jahre später davon erfuhr, forderte sie, dass das Nebeneinkommen für den Kindesunterhalt voll berücksichtigt wird.
Das komme hier nicht in Betracht, entschied aber das Gericht. Denn der Mindestunterhalt sei bereits gesichert, und der Elternteil verdiene die Nebeneinkünfte erst nach der rechtskräftigen Scheidung. In diesem Fall werde das zusätzliche Einkommen zu vier Fünfteln herangezogen. Daher müsse der Vater künftig 115 Prozent des Mindestunterhaltes zahlen. Grundsätzlich kann das auch Auswirkungen auf die Eingruppierung in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle haben.
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(dpa/tmn)