Hamm – Nachlasspfleger haben die Aufgabe, ein Erbe zu sichern. Dabei darf ihnen ein Versicherungsunternehmen nicht die Auskunft über die Verträge des Erblassers verweigern, wie ein Urteil des Oberlandsgerichts Hamm zeigt (Az.: 20 U 72/18). Darüber berichtet die Zeitschrift «NJW Spezial».
Der Nachlasspfleger hat einen Auskunftsanspruch über die Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung, sofern der Nachlass nicht überschuldet ist. In dem verhandelten Fall war ein Nachlasspfleger damit beauftragt worden, das Erbe eines Verstorbenen zu sichern. Dessen Erben waren zunächst unbekannt. In diesem Zusammenhang verlangte der Pfleger von einem Versicherer Auskunft über die Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung des Verstorbenen. Bei der Explosion des Wohnhauses waren alle Unterlagen vernichtet worden.
Nachdem das Landgericht die Auskunftsklage abgewiesen hatte, war die Berufung erfolgreich: Der Nachlasspfleger habe ein Recht auf die Information, weil möglicherweise die Rückforderung der bereits ausgezahlten Versicherungsleistung noch den Erben zugutekommen kann. Die Auskunft diene dazu, zu prüfen, ob die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erfolgt ist. Verweigert werden dürfte die Auskunft nur bei einem überschuldeten Nachlass.
Fotocredits: Kai Remmers
(dpa/tmn)