Nachlassgericht muss alle potenziellen Erben beteiligen

München – Ein sogenannter Vermächtnisnehmer erhält in der Regel einen bestimmten Vermögensgegenstand aus einem Nachlass. Er ist anders als ein Erbe kein Rechtsnachfolger. Dennoch gilt für das Verfahren der Erbscheinerteilung:

Das Nachlassgericht muss alle Personen daran beteiligen, bei denen es nicht gänzlich fernliegend ist, dass sie Erbe sein könnten. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts München hervor (Az.: 31 Wx 254/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall hatte ein Erblasser vier Wohnungen. Er bestimmte in seinem Testament, dass nach seinem Tod ein Bekannter eine dieser Wohnungen erhält, die ihm ein lebenslanges Wohnrecht gewährleistet. Der Bekannte ging davon aus, dass er damit Erbe sei und wollte an dem Nachlassverfahren teilnehmen. Das Nachlassgericht war anderer Ansicht: Der Mann komme weder als gesetzlicher noch als testamentarischer Erbe in Betracht. Er sei vielmehr Vermächtnisnehmer – damit habe er keinen Anspruch darauf, am Verfahren beteiligt zu werden.

Zu Unrecht, urteilten die OLG-Richter: Am Nachlassverfahren können neben dem Antragsteller auch diejenigen Personen teilnehmen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist. Das können auch Personen sein, die durch die Auslegung einer Todesverfügung noch Erben sein könnten. Denn nur so kann das Gericht sicher stellen, dass deren Argumente berücksichtigt werden.

Da in diesem Fall die Erbenstellung des Bekannten nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen sei, war er an dem Verfahren zu beteiligen. Ob der Mann Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, müsse das Nachlassgericht im Verfahren klären – unter Berücksichtigung aller vorgebrachter Argumente und Beweisangebote der Beteiligten.

Fotocredits: Bernd Settnik
(dpa/tmn)

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