Der Arbeitgeber hat ein starkes Interesse daran, dass Beschäftigte ihre Pflichten erfüllen, nicht betrügen und keine Geschäftsgeheimnisse verraten. Manche Unternehmen prüfen das mit drastischen Kontrollmaßnahmen, bis hin zum Einsatz von Kameras und Detektiven. Aber dürfen sie das?
Kontrolle grundsätzlich erlaubt
Prinzipiell steht Arbeitgebern ein Recht auf Kontrollmaßnahmenzu. Nur so können sie die betriebliche Ordnung sicherstellen. Arbeitsgerichte erlauben deshalb oftmals weitreichende Prüfmechanismen, dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten kommt dann eine geringere Bedeutung zu. So dürfen Arbeitgeber zum Beispiel vor und nach der Arbeit Taschenkontrollen durchführen, um sich vor Diebstahl oder Spionage schützen. Sie dürfen in Verkaufsräumen auch eine Kamera aufhängen, um einen möglichen Griff in die Kasse festzuhalten. Die Beauftragung eines Detektivs, um einen krankgemeldeten Mitarbeiter zu überwachen, kann ebenfalls rechtens sein.
Grenzen der Kontrolle: Es kommt auf den Verdacht an
Ob ein Arbeitsgericht solche Kontrollmaßnahmen aber tatsächlich als rechtmäßig ansieht, hängt immer vom Einzelfall ab. In jedem Prozess wägen Richter den Kontrollanspruch des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab. Konkret heißt das: Der Arbeitgeber befindet sich in einer guten Rechtsposition, wenn er einen Verdacht nachweisen kann. Fehlt zum Beispiel nach bestimmten Diensten Geld in der Kasse, darf er eine versteckte Kamera aufhängen. Besteht in einer gewissen Abteilung Spionageverdacht, kann er strikte Maßnahmen einleiten. Mangelt es aber an einem solchen Verdacht und überzieht der Arbeitgeber alle Beschäftigte grundlos und pauschal mit einer scharfen Kontrolle, haben Beschäftigte vor Gericht Siegchancen. Deswegen sollten Arbeitgeber solche Maßnahmen mit Bedacht einsetzen und mögliche Alternativen vorziehen. Glauben sie etwa, dass ein Arbeitnehmer eine Krankheit nur vortäuscht, erweist sich die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Vergleich zu einem Detektiv als sinnvoller.
Gegen zu starke Eingriffe wehren
Arbeitnehmer wiederum sollten Kontrollen nicht einfach hinnehmen. Sie sollten bei zu starken Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht zuerst das Gespräch mit dem Chef suchen. Findet sich keine Lösung, empfiehlt sich eine Beratung mit dem Betriebsrat. Ein Betriebsrat kann auch Druck ausüben. Andernfalls sollten sich Betroffene an einen Fachanwalt – wie beispielsweise hier – wenden, der juristische Schritte einleiten kann.
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