Berlin – Ein unerwartetes Paket macht Freude, zumindest wenn es von Freunden kommt. Wenn der Absender ein Unternehmen ist und eine Zahlungsaufforderung beiliegt, ist unerwartete Post dagegen eher nervig.
Verbraucher können aber beruhigt sein: Nur in Ausnahmefällen müssen sie die Rechnung begleichen, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin. Waren, die nicht bestellt wurden, müssen Empfänger grundsätzlich nicht bezahlen. Anders als manche Versender nach Erfahrung der Verbraucherschützer behaupten, wird durch den Zugang auch kein Kaufvertrag geschlossen.
Der Empfänger kann selbst entscheiden, ob er die Waren kostenlos behält, entsorgt oder zurücksendet. Unseriöse Unternehmen übernehmen die Kosten für die Rücksendung allerdings oft nicht, warnt die Verbraucherzentrale.
Zwei Ausnahmen sind allerdings zu beachten: Haben Kunden etwas bestellt und es wird fälschlicherweise doppelt ausgeliefert, muss die zweite Sendung zurückgegeben werden, falls der Händler dazu auffordert. Verbraucher sollten zuvor schriftlich klären, ob die Lieferung abgeholt oder wie das Porto erstattet wird, so die Verbraucherschützer. Die zweite Ausnahme: Wurde die Ware erkennbar an den falschen Empfänger ausgeliefert, muss sie ebenso zurückgegeben werden.
Unfreiwillige Empfänger können sich etwa im Internet über das Unternehmen informieren und es kontaktieren. Die Verbraucherzentrale rät davon ab, Rechnungen unbekannter Absender zu bezahlen. Denn später ist es oft schwierig, die Kosten erstattet zu bekommen. Verbraucher können sich dabei theoretisch auf ihr Widerrufsrecht berufen: Das gilt bei Verträgen, die nicht im Geschäft abgeschlossen werden, für 14 Tage.
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(dpa/tmn)