Berlin – Manche Frage traut man kaum zu stellen – nicht einmal dem Partner, und auch nicht einem Arzt oder Anwalt. Doch wie gut, dass einen Freund gerade ganz genau dasselbe Problem beschäftigt. Fragen wir also doch mal für ihn…
Die Frage heute: Mein Freund hat einen Fehler in der Steuererklärung gemacht und dies erst später gemerkt – muss er den im Nachhinein noch korrigieren?
Die Antwort: Steuerzahler müssen bei ihrer Steuererklärung ehrlich sein. «Wenn ein Steuerzahler feststellt, dass er Einnahmen vergessen hat, ist er verpflichtet, diesen Fehler unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen», erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Geregelt ist das in
Paragraf 153 der Abgabenordnung (AO). Die Berichtigung kann durch Abgabe einer korrigierten Steuererklärung oder formlos erfolgen.
Eine Einspruchsfrist ist in diesem Fall unerheblich, da diese nur für Fehler des Finanzamts gilt. «Wichtig ist die sogenannte Festsetzungsfrist», erklärt Georgiadis. Solange diese noch nicht abgelaufen ist, müssen Angaben korrigiert werden.
Die
Festsetzungsfrist beträgt laut Gesetz im Normalfall vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde.
Angst vor Strafverfolgung müssen Steuerzahler nicht sofort haben. «Strafbar macht sich der Steuerzahler nur, wenn er vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder bei Entdeckung des Fehlers diesen nicht unverzüglich anzeigt und berichtigt», erklärt Georgiadis.
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(dpa/tmn)